Statuten TC Heimberg CIS

1. Name, Sitz, Zweck
Art. 1
Unter dem Namen “TC Heimberg CIS“ (nachstehend; TCH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Heimberg.
 
Art. 2
Der TCH bezweckt Ausübung und Förderung des Tennissports.
 
Art. 3
Der TCH ist Mitglied des schweizerischen Tennisverbandes, er anerkennt dessen Statuten und Reglemente.
 
Art. 4
Der TCH ist politisch und konfessionell neutral.
 
2. Mitgliedschaft
A. Arten der Mitgliedschaft
 
Art. 5
Der TCH umfasst folgende Mitglieder-Kategorien:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Spezialmitglieder
- Studenten und Lernende
- Junioren
- Passivmitglieder
Die Beitragsstruktur ist im Tarifreglement festgelegt.
Art. 6
Aktivmitglieder sind Personen ab Beginn des Kalenderjahres nach ihrem 18. Geburtstag.
 
Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Club oder um den Tennissport besonders verdient gemacht haben. Jedes Mitglied kann Empfehlungen zu Handen Vorstand einreichen, die abschliessende Ernennung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung.
 
Art. 8
Spezialmitglieder sind Personen mit beschränkten Spielmög­lichkeiten gemäss den Bestimmungen im Tarifreglement.
 
Art. 9
Junioren sind Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres nach ihrem 18. Geburtstag.
 
Art. 10
Studenten und Lernende bis zum Ende des Kalenderjahres des gültigen Studenten- oder Lernendenausweises, Maximum bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
 
Art. 11
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TCH, die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.
Wünschen sie später Aktivmitglied zu werden, unterliegt ihre Aufnahme den glei­chen Bedingungen, wie für Neueintretende.
B. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 12
Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen (Brief, Mail oder via Homepage) und müssen eine Erklärung enthalten, dass der Gesuchsteller Statuten und Reglemente des TCH zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.
Art. 13
Über die Aufnahme neuer Mitglieder und deren Rechte/Pflichten für das laufende Vereinsjahr entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen.
 
C. Rechte und Pflichten
 
Art. 14
Aktivmitglieder, Spezialmitglieder, Studenten, Lernende und Junioren sind im Rahmen der Reglemente berechtigt die Clubanlage zu benützen. Die genannten Mitglieder sind jedoch nur spielbe­rechtigt, wenn der laufende Jahresbeitrag bezahlt ist. 
 
Art. 15
Aktivmitglieder, Studenten, Lernende und Junioren sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
 
Art. 16
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitra­ges befreit.
 
Art. 17
Passivmitglieder und Nichtclubmitglieder haben keinen Anspruch auf Spielberechtigung.
An der Generalversammlung haben sie grundsätzlich kein Stimmrecht.
Ausnahme: Wird jedoch ein Passiv- oder ein Nichtclubmitglied in den Vorstand gewählt, steht ihm während seiner Amtszeit das volle Wahl- und Stimmrecht zu.
 
Art. 18
Aktivmitglieder, Passivmitglieder, Studenten, Lernende und Nichtclubmitglieder können nach Vollendung des 18. Lebensjahrs in den Vorstand gewählt werden.
 
Art. 19
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Generalver­sammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.
 
Art. 20
Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit vom Mitgliederbeitrag befreit.
 
Art. 21
Neumitglieder im Club erhalten in ihrem ersten Vereinsjahr eine Reduktion von 50% auf ihrem Mitgliederbeitrag. Dieses «Schnupperangebot» kann nur einmal bezogen werden.
 
D. Beendigung der Mitgliedschaft
 
Art. 22
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss.
 
Art. 23
Der Austritt aus dem Club bzw. der Übertritt in eine andere Mitglie­derkategorie kann jeweils auf Ende des Jahres erklärt werden und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand bis spätestens 31. Dezember.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
 
Art. 24
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Ten­nissportes ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Einem ausgeschlos­senen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss fol­gende GV offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig. Den finanziellen Verpflichtungen ist bis zum definitiven Ausschluss nachzukommen.
 
 
 
3. Organisation
 
Art. 25
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung
 
Art. 26
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern min­destens 14 Tage im Voraus zugestellt werden.
 
Art. 27
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmbe­rechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste sind den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage im Voraus zuzustellen.
 
Art. 28
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
a) Genehmigung des Protokolls
b) Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
c) Genehmigung des Budgets, Festsetzung der finanziellen Leistungen der Mitglieder im gegenseitigen Einverständnismit dem Vertragspartner, der CIS Sport- und Freizeitanlage oder deren Vertretung.
d) Wahl des Präsidenten und der anderen Vorstandsmitglieder sowie des Kassiers und der
e) Revision der Statuten
f) Ernennung der Spielkommission
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vor­standes
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
 
Art. 29
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.
 
Art. 30
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der Stimmenden, soweit die Statuten keine anderen Vorschriften enthalten. Für die Wahlen gilt ebenfalls das absolute Mehr der Stimmenden. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung der Wahl verlangt.
B. Der Vorstand
 
Art. 31
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.
 
Art. 32
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und wird von der GV gewählt. Es sind folgende Funktionen zu besetzen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Administration
- Finanzen
- Spielleiter
- Interclub
- Junioren
 
 
Art. 33
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Demissionen müssen dem Vorstand frühzeitig auf die nächstfolgende Generalversammlung angekündigt werden. Der effektive Austrittstermin aus dem Vorstand erfolgt erst auf die Generalversammlung im Folgejahr.
 
Art. 34
Für den TCH zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstan­des.
Für den Zahlungsverkehr für budgetierte Auslagen führt der Kassier Einzelunterschrift.
Für nicht budgetierte Auslagen hat der Vorstand Kompetenz bis zu Fr. 1'000.--.
 
Art. 35
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vor­standsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem ab­soluten Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. der Vizepräsident Stichentscheid.
C. Die Rechnungsrevisoren
Art. 36
Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rech­nungsrevisoren und einen Suppleanten. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.
Die Amtsdauer ist verschoben, jedes Jahr wird ein neuer Suppleant gewählt. Rechnungsrevisoren und Suppleanten dür­fen dem Vorstand nicht angehören.
 
Art. 37
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des TCH, die Bü­cher und Belege zu prüfen und der Generalversammlung hierauf schriftlichen Bericht und Antrag zur Abnahme der Rechnung zu stellen
 
4. Finanzielles
 
Art. 38
Zur Bestreitung der Auslagen des Vereins dienen die Mitgliederbeiträge sowie sonstige Einnahmen.
 
Art. 39
Für die Verbindlichkeiten des TCH ist nur das Vereinsvermögen haftbar.
Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
 
5. Statutenrevision, Auflösung des Clubs
Art. 40
Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenänderungen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erfor­derlich.
 
Art. 41
Die Auflösung des Clubs oder die Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich.
Die Einberufung einer solchen Spezial-Generalversammlung kann durch einen Antrag vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs gestellt werden. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3 Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fu­sion sowie über den Verwendungszweck des nach Auflösung des Vereins verbleibenden Vermögens.
 
 
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 03. März 2018 angenommen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten des TCH vom 21. März 2015.
 
 
Heimberg, 03. März 2018
 
Präsident und Administration
Christian Beldi, Manuela und Stefan Pulfer